Informationen zu unseren Kunststoffbehältern und –flaschen im Zusammenhang mit dem ab dem 1.1.2019 gültigen Verpackungsgesetz

Wir werden gelegentlich gefragt, ob die Kunststoffbehälter und –flaschen, die wir liefern, gemäß den Vorschriften des sog. Verpackungsgesetzes lizenziert sind bzw. ob wir lizenzierte Verpackungen liefern können.

Beides ist nicht der Fall, denn zu dem Zeitpunkt, wenn wir Ihnen leere Behälter liefern, gelten diese Artikel im Sinn von §3 Absatz 1 VerpackG noch nicht als Verpackung. Dort wird definiert, dass es sich um Verpackungen handelt, die  „typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden“.

Darüber hinaus werden in §3, Absatz 8 systembeteiligungspflichtige Verpackungen definiert als „mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen.“

Insofern ist gemäß §3 Absatz 9 dasjenige Unternehmen, welches erstmals eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringt, dazu verpflichtet, sich zu registrieren und die Verpackungsmengen zu lizenzieren. (§9 Absatz 1, Satz 1 VerpackG)

Unser Verpackungsmaterial (Versandkartons, Füllmaterial, Klebeband, …) ist selbstverständlich lizenziert, ebenso diejenigen Verpackungen von Produkten, bei denen wir als Hersteller gelten.

Wir können Ihnen zu diesem Thema leider keine rechtlich verbindliche Beratung geben und als solche ist dieser Text auch nicht anzusehen. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema suchen, können wir Ihnen die Seite der it-recht Kanzlei als Startpunkt empfehlen: https://www.it-recht-kanzlei.de/verpackungsgesetz-faq-haendler.html

Stand: 28.11.2018

 

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